Satzung

Satzung

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen Thüringer Männerchor „Ars Musica“ e.V.. Er ist ein Verein im Sinne des bürgerlichen Rechts.

(2) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen sein und hat seinen Sitz in Suhl.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Chor widmet sich der Pflege und schöpferischen Aneignung von anspruchsvollen Chorwerken aus allen Musikepochen. Der Chor ist ein konzertanter Klangkörper im Bereich der Volkskunst, der seine Aufgabe in der Gestaltung von Konzerten sieht.

(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“.

(3) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie erwerbswirtschaftliche Zwecke.

(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr endete am 31.12.1994.

§ 4 Die Mitgleidschaft

(1) Der Verein unterscheidet folgende Mitgliedschaften:

a) aktive Mitglieder
b) passive Mitglieder
c) Ehrenmitglieder
d) fördernde Mitglieder

(2) Aktives Mitglied des Vereins kann jede männliche Person werden, die das 12. Lebensjahr vollendet hat und gute gesangliche Fähigkeiten besitzt sowie regelmäßig am Proben- und Konzertleben teilnehmen möchte.

Bei minderjährigen Antragstellern ist eine schriftliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters notwendig.

Über die Aufnahme entscheidet der Chorvorstand mit einfacher Mehrheit. Der künstlerische Leiter hat bei dem Aufnahmeverfahren eine beratende Funktion.

(3) Passives Mitglied kann jedes aktive Mitglied werden, wenn es aus persönlichen oder beruflichen Gründen nicht mehr aktiv am Proben- und Konzertleben teilnehmen kann. Ein Wechsel in diese Mitgliedschaft ist zum Ende des Geschäftsjahres möglich. Der Antrag muss schriftlich beim Vorstand eingehen. Über den Wechsel entscheidet der Chorvorstand mit einfacher Mehrheit.

(4) Ehrenmitglied kann jede Person werden, die sich besonders um das Vereinsleben verdient gemacht hat.

Über die Ernennung entscheidet, auf Vorschlag des Vorstandes, die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit. Dies ist eine große Auszeichnung.

(5) Förderndes Mitglied kann jede Person werden, die sich mit dem Verein verbunden fühlt und ihn bei seiner Arbeit unterstützen möchte. Das fördernde Mitglied kann selbst über die Höhe seiner Förderbeiträge

bestimmen. Es kann an den Mitgliederversammlungen teilnehmen, hat aber nur eine beratende Funktion und darf an den Wahlen nicht teilnehmen.

(6) Die Mitgliedschaft wird beendet:

a) durch den Tod des Mitgliedes
b) durch den freiwilligen Austritt
– er kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erfolgen und muss spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres schriftlich dem Vorstand vorliegen.
c) durch Ausschluss

– Ein Vereinsmitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes bei einfacher Mehrheit aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied persönlich anzuhören.

§ 5 Rechte und Pflichten der Vereinsmitglieder

(1) Jedes aktive Mitglied hat das Recht und die Pflicht, an allen Proben und Konzerten teilzunehmen.

(2) Ist ein aktives Mitglied zu einer der unter Absatz 1 genannten Veranstaltungen verhindert, hat es sich bei einem Vorstandsmitglied rechtzeitig zu entschuldigen.

(3) Jedes Mitglied wird gebeten, dem Verein jährlich eine Spende zukommen zu lassen.

(4) Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet, die Bestimmungen der Satzung und die Beschlüsse der Organe zu befolgen.

(5) Die Mitglieder sind verpflichtet, dem Verein die notwendigen Angaben und Unterlagen für die Mitgliedskartei zur Verfügung zu stellen sowie Änderungen unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Organe des Vereins

1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:

a) 1. und 2. Vorsitzenden
b) einem Schatzmeister
c) einem Sekretär
d) einem Pressesprecher
e) einem Notenwart
f) einem oder mehreren Beisitzern

(2) Der Verein wird von folgenden Vorstandsmitgliedern nach außen hin vertreten:

a) 1. Vorsitzender
b) 2. Vorsitzender
c) Schatzmeister

Jede dieser Personen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Der Schatzmeister zieht die Mitgliedsbeiträge ein und verwaltet das Vereinsvermögen.

Er wird durch zwei Kassenprüfer regelmäßig kontrolliert.

(4) Der Chorvorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt solange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt. Eine Amtsperiode dauert in der Regel zwei Jahre. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während einer Amtsperiode aus, wird in der nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer gewählt.

(5) Der Vorstand versammelt sich nach Bedarf. Die Einladung erfolgt mündlich bis spätestens fünf Tage vor Versammlungsbeginn.

(6) Der Vorstand hat über alle grundsätzlichen Fragen der Geschäftsführung des Vereins zu beschließen, die Mitgliederversammlung vorzubereiten und deren Beschlüsse zu vollziehen.

(7) Der künstlerische Leiter wird durch den Vorstand berufen und sitzt dem Vorstand in beratender Funktion bei.

§ 8 Die Mitgliederversammlung

(1) Jährlich findet mindestens eine Mitgliederversammlung statt. Die Einladung hierzu erfolgt in schriftlicher Form und muss dem Mitglied bis spätestens zwei Wochen vor Versammlungsbeginn zugehen.

(2) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen.

(3) Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden geleitet.

(4) Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, sofern nicht geheime Abstimmung oder Wahl von mindestens 1/3 der anwesenden Mitglieder beantragt wird. Die Mitgliederversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 50% der Mitglieder anwesend sind. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(5) Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, in dem Beschlüsse und Entscheidungen aufzunehmen sind.

(6) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a) Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung
b) Wahl des neuen Vorstandes
c) Auflösung des Vereins
d) Bestimmung von Ehrenmitgliedern

§ 9 Die Beitragsordnung

Die Mittel zur Bestreitung der Aufgaben des Vereins werden aufgebracht:

a) Durch freiwillige Zuschüsse und Spenden von Mitgliedern und Freunden des Vereins.
b) Durch Förderbeträge aus Konzertveranstaltungen.
c) Durch öffentliche Zuwendungen

§ 10 Die Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt zwei aktive Mitglieder zu Kassenprüfern. Diese dürfen nicht Mitglieder des Vorstandes sein. Sie sollten die Kasse des Vereins mehrfach im Laufe eines Jahres im Beisein des Schatzmeisters prüfen. Im Falle von Unregelmäßigkeiten ist sofort der Vorstand zu informieren. Außerdem prüfen sie den Jahresabschluss und legen diesen der Mitgliederversammlung vor.

§ 11 Die Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbegünstigte Körperschaft für Zwecke der Förderung von Kunst und Kultur.

Die Verwendung darf erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden.

§ 12 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt nach Beschluss durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen auf Wunsch oder Anordnung des Registergerichtes oder des Finanzamtes vorzunehmen.

Diese Satzung wurde beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 27. Mai 2001.
Die vorhergehende Satzung verliert somit ihre Gültigkeit.